AGB´s

Bäderwelten am See e.K.
Inhaberin: Elisabeth Str obl
See 5 · 84149 Velden/Vils

Telefon: 08742 96 55 90
Telefax: 08742 96 55 92 00

EMail: info at baederwelten-am-see.de
Internet: www.baederwelten-am-see-de

Vertretungsberechtigteperson: Elisabeth Strobl


Handelsregister: AG Landshut - HRA 10486
Ust-Id-Nr.: DE 2 42 216 205

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge
mit Verbrauchern (private Auftraggeber)

I. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen in Textform (§ 126b BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) erfolgen.

II. Angebote und Unterlagen
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Hausgabe haftet der Verbraucher auf Schadensersatz.

III. Preise
1. Die vorgenannten Preise beziehen sich auf die bei Vertragsabschluss gültigen Vereinbarungen für Lohn- und lohngebundene Kosten und Materialkosten. Die erste Preisanpassung wegen veränderter Lohn-/lohngebundener Kosten und Material kann vom Verbraucher/Auftraggeber sofort, vom Auftragnehmer frühestens nach Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsabschluss verlangt werden. Verbraucher/Auftraggeber und Auftragnehmer sind jeweils für sich berechtigt, eine Preisanpassung zu verlangen, falls sich nach Abschluss dieses Vertrages die Lohn- oder lohngebundenen Kosten oder die Materialkosten ändern. Die Änderung erfolgt nachfolgender Lohn- und Materialpreisklausel:

P = P0 (b x Lm/L0 + c x Mm/M0)
* P = Preis zum Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung
* P0 = Preis bei Bestellung
* L0 = Lohnindex bei Bestellung
* Lm = Lohnindex bei Lieferung
* M0 = Materialindex bei Bestellung
* Mm = Materialindex bei Lieferung
*b = prozentualer Anteil des Preises der auf Material entfällt
*c = prozentualer Anteil des Preises der auf Lohnkosten entfällt

2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Unternehmer.

IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
2. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

V. Abnahme
Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.

VI. Haftung auf Schadensersatz
Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur

a) im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
b) bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;
c) im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes;
d) im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
e) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

VII. Mängelrechte – Verjährung
1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10- jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk,
a. im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)
b. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
3. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Mängelansprüche des Verbrauchers in einem Jahr ab Abnahme bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
4. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Verbrauchers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. VI. a. bis d. verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
5. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.

6. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und
a. gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b. liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.

VII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil
a. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
b. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,
ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.

VIII. Eigentumsvorbehalt
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

IX. Alternative Streitbeilegung
Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Stand: 26.03.2021
© ZVSHK

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge
mit Unternehmern (gewerbliche Auftraggeber)

I. Allgemeines
1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Unternehmer (nachstehend: Auftragnehmer) auszuführenden Aufträge sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen sowie etwaige individuelle Vereinbarungen; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Bestellers (nachstehend: Auftraggeber), denen ausdrücklich wider-sprochen wird.
2. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126 a BGB) erfolgen.
II. Angebote und Unterlagen
1. Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freiblei-bend. Soweit ein Angebot des Auftragnehmers in der in Ziff. I Nr. 2 genannten Form vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, ist das Angebot für die Zeit von 15 Kalen-dertagen nach Zugang beim Auftraggeber bindend.
2. Gewichts- oder Maßangaben in Angebotsunterlagen des Auftragnehmers (z. B. in Plänen, Zeichnungen, Abbildun-gen) sind nur annähernd gewichts- oder maßgenau, soweit nicht diese Angaben auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet werden.
3. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnun-gen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht wer-den und sind bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten.
4. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auf-traggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzei-tig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen.
III. Preise
1. Die vorgenannten Preise beziehen sich auf die bei Ver-tragsabschluss gültigen Vereinbarungen für Lohn- und lohngebundene Kosten und Materialkosten. Die erste Preisanpassung wegen veränderter Lohn-/lohngebundener Kosten und Material kann vom Verbraucher/Auftraggeber sofort, vom Auftragnehmer frühestens nach Ablauf von 3 Monaten nach Vertragsabschluss verlangt werden. Auftrag-geber und Auftragnehmer sind jeweils für sich berechtigt, eine Preisanpassung zu verlangen, falls sich nach Abschluss dieses Vertrages die Lohn- oder lohngebundenen Kosten oder die Materialkosten ändern.
Die Änderung erfolgt nach folgender Lohn-und Materialpreisklausel:
P = P0 (b x Lm/L0 + c x Mm/M0)
* P = Preis zum Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung
* P0 = Preis bei Bestellung
* L0 = Lohnindex bei Bestellung
* Lm = Lohnindex bei Lieferung
* M0 = Materialindex bei Bestellung
* Mm = Materialindex bei Lieferung
*b = prozentualer Anteil des Preises der auf Material ent-fällt
*c = prozentualer Anteil des Preises der auf Lohnkosten entfällt
2. Eine Mehrwertsteuererhöhung wird im kaufmännischen Verkehr sofort, im nicht kaufmännischen Verkehr dann an den Auftraggeber weiterberechnet, wenn die Werkleis-tung nach dem Ablauf von vier Monaten nach Vertragsab-schluss erbracht wird.

IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB gilt mit der Maßgabe, dass die Schluss-rechnung als prüffähig gilt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang begründete Einwen-dungen gegen die Prüffähigkeit erhebt. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Auftrag-geber ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt) nach Abnahme und Rechnungserhalt, spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt, an den Auftragnehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Auftraggeber in Verzug, soweit auch die sonstigen gesetzlichen Vorausset-zungen vorliegen.
2. Wechsel und Schecks werden nur an Zahlungs statt ange-nommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen ge-hen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
3. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
V. Ausführung
1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Ar-beiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftrag-geber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß II. Ziffer 4 erforderlichen Genehmigungen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn und soweit erforder-lich, eine kostenlose Bereitstellung eines Strom-, Gas-, Wasseranschlusses gewährleistet ist, sowie eine möglich-erweise vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer ein-gegangen ist.
2. Sind Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten und dergleichen vorgesehen, so ist der Auftraggeber verpflich-tet, den Auftragnehmer vor Beginn seiner Arbeiten auf etwaige mit den Arbeiten verbundene, dem Auftraggeber bekannte Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen, Lagerung wertvoller Güter in angrenzenden Räumen, feu-ergefährdete Bau- und sonstige Materialien, Gefahr für Leib und Leben von Personen, usw.) hinzuweisen.
VI. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Werkleistung.
2. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Ein Ge-fahrenübergang liegt auch vor, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbro-chen wird und der Auftragnehmer die bis dahin erbrachte Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
3. Die Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht er-folgt ist. Dies gilt insbesondere nach probeweiser Inbe-triebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetrieb-nahme (Baustellenheizung). Wegen unwesentlicher Män-gel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
VII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann der Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil
a. der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt, oder
b. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein aner-kannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,
ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu erstatten, sofern nicht die Undurchführbar-keit der Reparatur in den Verantwortungs- und Risikobereich des Auftragnehmers (z. B. Ersatzteile können nicht mehr beschafft wer-den) fällt.

VIII. Mängelrechte
1. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle aus-geschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder Drit-ter, durch unvermeidbare chemische oder elektrische Ein-flüsse, sowie durch normale/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. von Dichtungen) entstanden sind.
2. Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B. her-stellungsbedingt bei Keramikfliesen) und geringe Farbab-weichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammen-stellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.
3. Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertragli-chen Mängelbeseitigungspflicht (Nacherfüllungspflicht) nur die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegten Män-gel beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkver-trages (z. B. Reparatur-Ausbesserungs-, Instandhaltungsauf-trag) beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Auftrag-gebers, deren Ursache nicht auf den Inhalt des Werkver-trages zurückzuführen sind.
IX. Haftung auf Schadensersatz
Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur
a. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtver-letzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahr-lässiger Pflichtverletzung;
b. bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglis-tig verschwiegen hat;
c. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaf-fenheit des Werkes;
d. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
e. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung we-sentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässig-keit ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintreten-den Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
X. Verjährung
1. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren Män-gelansprüche des Auftraggebers in einem Jahr ab Abnahme der Werkleistung.
2. In den Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Arbeiten an einem Bauwerk) bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist von 5 Jahren.
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für ver-tragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel des Werkes be-ruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen ge-setzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürze-ren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käu-fers gem. IX. a. bis d. verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
XI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Ver-fügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstückes des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausge-baut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
3. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftragge-bers.

4. Werden die vom Auftragnehmer eingebrachten Gegen-stände als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder ver-arbeitet, so tritt der Auftraggeber, falls durch die Verbin-dung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentums-recht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers schon jetzt an den Auftragnehmer ab.
XII. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort der werkvertraglichen Ausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftragge-ber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist.
Stand 26.03.2021